BGH: Architekt führt kein Bautagebuch: Honorarkürzung!
26.08.2011 - Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. entsprechend gilt, muss der Architekt ein Bautagebuch führen. Dies gehört zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI). Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt, so der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.07.2011 (VII ZR 65/10).
Quelle: id Verlag / ibr-online.de, Urteil im Volltext
Siehe auch:
► Stichwort Bautagebuch Software